Satzung der Deutsch Britischen Gesellschaft Chemnitz e.V. |
§1 |
(5) Die Gesellschaft wirkt im Rahmen der geltenden Rechtsordnung. Die Mitglieder organisieren ihre Tätigkeit eigenverantwortlich nach dem Prinzip der demokratischen Selbstverwaltung.
(6) Die Gesellschaft ist unabhängig von zentralen Verbänden. Sie kooperiert mit anderen Vereinigungen innerhalb und
außerhalb unseres Landes, die sich ähnlichen Zielen verbunden fühlen.
§2 |
(1) Mitglied der Gesellschaft kann jeder Bürger unabhängig von seiner Staatsbürgerschaft sein, der die Satzung anerkennt und
das 14. Lebensjahr vollendet hat. Weiterhin können Institutionen eine institutionelle Mitgliedschaft erhalten.
(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit Eingang des
ersten Mitgliedsbeitrages. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft erlischt ferner, wenn bis Ende
Juni des laufenden Jahres keine Beitragszahlung erfolgt ist.
§3 |
(1) Die Gesellschaft finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Fördermittel, die im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen gewährt werden.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden im 1. Quartal des laufenden Jahres an die Gesellschaft entrichtet.
(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird mit der Beitrittserklärung bekannt gegeben. Eine Änderung der Beitragshöhe kann auf
Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
(4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(5) Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es dürfen jedoch Aufwendungen in Höhe
der Selbstkosten zurückerstattet werden, wenn sie nachweislich für satzungsgemäße Zwecke verwendet wurden.
(6) Ausgaben, die in unverhältnismäßiger Höhe und / oder ohne Zustimmung des Vorstandes entstanden oder dem Zweck der
Gesellschaft fremd sind, werden nicht aus den Mitteln der Gesellschaft zurückerstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 |
(1) Die Mitglieder der Gesellschaft habe folgende Rechte:
(2) Die Mitglieder der Gesellschaft haben folgende Pflichten:
§5 |
(1) Das höchste beschließende Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung.
Die Gesellschaft wird durch den Vorstand geleitet und durch eine Revisionskommission in ihrer Tätigkeit kontrolliert.
(2) Innerhalb der Gesellschaft können Arbeitsgruppen nach territorialer und inhaltlicher Zweckmäßigkeit durch Mitglieder und
Nichtmitglieder gebildet werden. Ihre Tätigkeit kann zeitbefristet sein. Die Arbeitsgruppen unterliegen der Anleitung und
Kontrolle des Vorstandes.
(3) Die Arbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich.
§6 |
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im vierten Quartal statt. Die Mitglieder werden hierzu schriftlich vom Vorstand mit
Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes eingeladen. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des
Vorstandes und der Revisionskommission entgegen und beschließt den Rahmenarbeitsplan und den Finanzplan für das
Folgejahr.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die vom Vorstand unabhängige Revisionskommission auf die Dauer von
zwei Jahren. Die Kandidaten werden mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Die Wahl erfolgt mit
2/3 Mehrheit. Die Organe bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommission sowie deren
Zusammensetzung in Abhängigkeit vom Rahmenarbeitsplan und der aktuellen Mitgliederzahl.
(5) Aus zwingenden Gründen kann die Mitgliederversammlung auch außerhalb der unter (1) festgelegten Zeitraumes einberufen
werden.
§7 |
(1) Der Vorstand berät und beschließt auf der Basis des Rahmenarbeitsplanes über die gesellschaftliche Arbeit und führt die
Geschäfte der Gesellschaft. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(2) Der Vorstand kann unter Einbeziehung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern Arbeitsgruppen für bestimmte, zeitlich befristete
Aufgaben bilden, anleiten und kontrollieren.
(3) Der Vorstand informiert die Mitglieder der Gesellschaft über laufende Aktivitäten, koordiniert Vorschläge der Mitglieder und
veranlasst bzw. realisiert das geplante Arbeitsprogramm.
(4) Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die die Gesellschaft im Rechtsverkehr vertreten.
(5) Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes vor Beendigung der Wahlperiode kann von der Mitgliederversammlung bei
zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) gebilligt werden, wenn damit gleichzeitig eine schriftliche Entlastung und eine
Ersatzbestellung für die Funktion verbunden ist.
(6) Der Vorstand erarbeitet den Jahresbericht für die Mitgliederversammlung.
(7) Der Vorstand beruft zur Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Wahl der Organe gemäß dem §5 (2) eine aus
Mitgliedern der Gesellschaft bestehende Wahlkommission, die von der Mitgliederversammlung vor der Wahlhandlung
bestätigt wird.
§8 |
(1) Die Revisionskommission arbeitet auf der Grundlage der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der
geltenden Gesetze. Sie übt die Kontrolle über die Geschäftsführung der Gesellschaft aus, prüft die Einhaltung des
Finanzplanes, die Beitragskassierung und zweckmäßige Verwendung der Mittel. Sie kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen der Satzung sowie die Beschlüsse der Organe.
(2) Die Revisionskommission informiert den Vorstand halbjährlich über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und unterbreitet
Vorschläge zur Verbesserung seiner Arbeit.
(3) Die Revisionskommission erarbeitet den Revisionsbericht für die Mitgliederversammlung.
§9 |
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung
erfolgen. Sie wird rechtsgültig, wenn mehr als 75% der Stimmberechtigten der Auflösung zustimmen.
(2) Die Auflösung erfolgt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Förderer der Stadtbibliothek Chemnitz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(Fassung 12/14)